Voraussetzungen

 

Zulassung zum NDS HF Anästhesieplfege

Zum NDS HF Anästhesiepflege wird zugelassen, wer eine berufliche Tätigkeit im entsprechenden Gebiet nachweisen kann (Arbeitsvertrag, Bestätigung durch den Arbeitgeber).

Während der gesamten Dauer des NDS HF Anästhesiepflege muss das Arbeitspensum mindestens 50 Prozent betragen.

Zugelassen zum NDS HF Anästhesiepflege sind Personen, die über einen Abschluss auf der Tertiärstufe als dipl. Pflegefachfrau HF / dipl. Pflegefachmann HF oder Bachelor of Science in Pflege FH oder über ein vom BBT anerkanntes ausländisches Diplom in Pflege (Art. 68 BBG, Art. 69 BBV) verfügen und eine Berufserfahrung von mindestens 12 Monaten im Akutpflegebereich in einem Spital oder in einer Klinik nachweisen, über einen Abschluss auf der Tertiärstufe als dipl. Rettungssanitäterin HF / dipl. Rettungssanitäter HF oder als dipl. Hebamme HF bzw. Bachelor of Science Hebamme FH oder über ein vom BBT anerkanntes ausländisches Diplom in den erwähnten Gesundheitsberufen (Art. 68 BBG, Art. 69 BBV) verfügen, und eine Berufserfahrung von mind. 12 Monaten im Akutpflegebereich in einem Spital oder in einer Klinik nachweisen. Zusätzlich sind an einer Eignungsprüfung die vorausgesetzten Pflegekompetenzen nachzuweisen.

Die Eignungsprüfung wird durch die Bildungsanbieter nach den Qualitätskriterien der Entwicklungskommission (Kap. 1.5 des Rahmenlehrplans) durchgeführt

Persönliche Anforderungen

  • Motivation zur Vertiefung der medizinischen, pflegerischen und pharmakologischen Kenntnisse
  • Ausgeprägte analytische Fähigkeiten sowie die Fertigkeit, bei Veränderungen oder vitaler Bedrohung rasch, selbstständig, kompetent und vorausschauend zu handeln
  • Teamfähigkeit und Freude an interdisziplinärer Zusammenarbeit
  • Interesse am Umgang mit medizintechnischen Geräten
  • Ausgeprägtes manuelles Geschick für medizinische und technische Verrichtungen

Anrechenbarkeit
Früher erworbene Lernleistungen der Studierenden können durch den Bildungsanbieter angerechnet werden, sofern die Studentin bzw. der Student die Kompetenzen nachweisen kann (Anrechnung „sur dossier“). Die Bildungsanbieter führen dazu ein standardisiertes Verfahren durch. Die Dauer des NDS HF kann sich entsprechend verkürzen.

Es können die Kompetenzen der Arbeitsprozesse 2, 3 und 4 des RLP AIN § 4.4 gegenseitig angerechnet werden.

Für

  • dipl. Expertinnen/Experten Anästhesiepflege NDS HF
  • dipl. Expertinnen/Experten Intensivpflege NDS HF
  • dipl. Expertinnen/Experten Notfallpflege NDS HF

werden mindestens die Kompetenzen der Arbeitsprozesse 2, 3 und 4 gegenseitig angerechnet.

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